Nebenkosten einer Mietwohnung

Zusätzlich zur monatlichen Kaltmiete fallen diverse weitere Kosten an, die an den Vermieter gezahlt werden müssen. Umgangssprachlich wird hierbei von den Nebenkosten gesprochen.

Um was es sich bei dem Begriff handelt und welche Kosten sowie Fristen damit verbunden sind, ist in diesem Artikel zusammengefasst. 
 

Betriebs- und Nebenkosten

Der Begriff der Nebenkosten hat sich eingebürgert und gegenüber dem der Betriebskosten durchgesetzt. Aus rechtlicher Sicht spricht man bei vermieteten Immobilien von Betriebskosten, bei einer gewerblichen Nutzung von Nebenkosten. Umgangssprachlich wird in beiden Fällen von Nebenkosten gesprochen. Welche Betriebskosten Ihr Vermieter auf Sie umlegen darf, wird in der Betriebskostenverordnung aufgelistet. Insgesamt sind es 17 unterschiedliche Kostenpositionen. Zu diesen zählen beispielsweise Heiz- und Warmwasserkosten, Kosten zur Straßenreinigung und Müllbeseitigung sowie Kosten für den Hauswart. 

Die Wasserkosten sind nur ein Faktor der Betriebskosten.

 


Die Betriebskostenverordnung finden Sie auf der Seite des deutschen Mietrechts unter https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/betriebskostenverordnung/11-betriebskostenverordnung.html.  


Achten Sie darauf, dass der Mieter keine expliziten Nebenkosten im Mietvertrag nennen muss. Die Aufführung von “Betriebskosten” ist ausreichend. Als Mieter sind Sie nur dann zur Betriebskostenzahlung verpflichtet, wenn diese wirksam im Mietvertrag festgehalten wurden. 

Nicht umlagefähige Betriebskosten

Zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten zählen einmalig anfallende Kosten wie beispielsweise das Fällen eines Baumes. Ebenso Kosten zur Instandhaltung, Leerstandskosten, Versicherungskosten und Verwaltungskosten. Es ist die Pflicht Ihres Vermieters das Gebäude in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten und dementsprechend größere Reparaturen zu übernehmen. Weitere Rechte sowie Pflichten von Mieter und Vermieter finden Sie in einem unserer anderen Artikel.

Abrechnung der Betriebskosten

Generell gibt es vier verschiedene Möglichkeiten wie Ihr Vermieter die Gesamtkosten auf die einzelnen Mietparteien verteilen kann. Diese sind: Verbrauch, Wohnfläche, Größe des Haushalts und Anteil an den Gesamtwohneinheiten. Abhängig von der gewählten Variante ergibt sich der jeweilige Umlageschlüssel. Die gerechteste Lösung stellt die Abrechnung anhand des Verbrauchs dar. Wurde im Mietvertrag nichts vereinbart, so wird in Abhängigkeit der Wohnfläche abgerechnet.

Darüber hinaus gibt es zwei Möglichkeiten wie Sie diese Betriebskosten begleichen können. Je nach vertraglicher Vereinbarung handelt es sich um eine monatliche Vorauszahlung oder eine Pauschale. Bei der Vorauszahlung zahlen Sie letzten endes nur die tatsächlichen Kosten. Fallen diese höher oder niedriger aus müssen Sie eine Nachzahlung leisten beziehungsweise erhalten eine Erstattung des zu viel gezahlten Betrags. Eine Anpassung der Vorauszahlung die sich im Rahmen bewegt und an der aktuellen Abrechnung orientiert ist möglich. Bei der Pauschale zahlen Sie einen festen Betrag der unabhängig von den tatsächlichen Kosten vereinbart wurde. Weder Vermieter noch Mieter können eine Nach- oder Rückzahlung verlangen. 

Die Abrechnung der Nebenkosten unterliegt einer bestimmten Frist.

 

Fristen der Nebenkostenabrechnung

Die reguläre Abrechnungsperiode beläuft sich auf 12 Monate wobei sich nicht an das Kalenderjahr gehalten werden muss. Alles darüber hinaus ist fehlerhaft und gesetzeswidrig. In diesem Fall kann es sein, dass Sie nichts zahlen müssen. Ihr Vermieter ist dazu verpflichtet eine jährliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen und Sie Ihnen innerhalb eines Jahres zukommen zu lassen. So muss eine Abrechnung für das Jahr 2021 also spätestens bis zum 31.12.2022 bei Ihnen angekommen sein. Erhalten Sie die Abrechnung später kann es sein, dass Sie unter Umständen nicht zahlen müssen.